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Katholischer Akademikerverband

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Gemeinschaft katholischer Akademiker



Kölner Erklärung





KÖLNER ERKLÄRUNG 2004

Eine auf Dauer beschlossene Initiative des KAVD
beschlossen
im Jahre 2004 post Christum natum christlicher Zeitrechnung
im Jahre 5765 jüdischer Zeitrechnung
im Jahre 1425 muslimischer Zeitrechnung
im Jahre 2757 ab urbe condita
im Jahre 56 nach dem Beschluss der UN-Menschenrechtsdeklaration


Religionsfreiheit nach Artikel 18 der UN-Deklaration der Menschenrechte


I.

Alle Länder und Staaten sind gehalten,dem Anspruch der am 10. Oktober 1948 von der UN-Vollversammlung beschlossenen und proklamierten "Umfassenden Deklaration der Menschenrechte" (Universal Declaration of Human Rights) gerecht zu werden.

II.

Zu diesen Rechten gehören nach Art. 18 der Menschenrechtsdeklaration die Rechte auf Glaubens- und Religionsfreiheit. Jeder Mensch hat insbesondere die Rechte:
a) auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
b) die Freiheit, seine Religion oder Überzeugungzu wechseln,
c) die Freiheit, seine Religion oder Überzeugung durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden
d) und zwar dies alles privat, aber auch öffentlich,
e) und ebenso dies alles allein oder in Gemeinschaft mit anderen.

Nach Art.17 Absatz 1 der Menschenrechtsdeklaration hat auch jeder Mensch, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, das Recht, Eigentum zu halten und zu haben; und dieses Recht darf auch genutzt werden, un das Eigentum auf Dauer zum Zwecke der Ausübung der Religionsfreiheit zu nutzen.

III.

Diese Rechte und Freiheiten werden in vielen Staaten und Ländern Menschen vorenthalten. Wir sind nicht bereit, dies stillscheigend hinzunehmen; schon gar nicht, wenn unsere christlichen Glaubensgenossen dadurch in ihren Menschenrechten verletzt werden. Wir lassen uns auch nicht dadurch beeindrucken, dass in christlich geprägten Ländern in der Vergangenheit diese Rechte missachtet worden sind. Denn wir reden nicht von der Beurteilung vergangener, historischer Zustände und Entwicklungen, sondern von heute und von der Zukunft.

IV.

Daher fordern wir alle Länder und Staaten auf,
a) ihre heutigen Verhältnisse zu überprüfen, ob sie der Deklaration der Menschenrechte insbesondere zu den oben in Abschnitt II wiedergegebenen Vorgaben genügen.
b) und die staatlichen Geesetze wie auch die tatsälichengesellschaftlichen Verhältnsse dem nicht genügen, so zu ändern, dass diese auf Gewissens- und Religionsfreiheit gerichteten Menschenrechte gesichert werden.

V.

Ebenso fordern wir alle Länder, Regierungen, Abgeordnete wie auch sonstige einflusshabende Stellen, Gremien und Verbände auf, im gesamten - auch rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen - Verkehr mit Staaten und Ländern, die die Religionsfreiheit missachtenund den Anforderungen der Menschenrechtsdeklaration nicht genügen, solche Versämnisse und Defizite nicht stillschweigend zu übergehen, sondern alle Möglichkeiten zur Abhilfe und Besserung wahrzunehmen. Dabei sind auch die - völkerrechtlichen - Rechtsprinzipien zur zulässigen Retorsion und Talionsgrundsätze, unmittelbar oder sinngemäss - in Betracht zu ziehen und notfalls anzuwenden.



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