Das Logo des KAV

Katholischer Akademikerverband

Ortsvereinigung Essen und Umgebung

Gemeinschaft katholischer Akademiker



Satzung




SATZUNG
der Gemeinschaft katholischer Akademiker
Ortsvereinigung Essen des Katholischen Akademikerverbandes Deutschlands


§1


Die Gemeinschaft katholischer Akademiker als Ortsvereinigung Essen des Katholischen Akademikerverbandes Deutschlands (KAVD) hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung des KAVD vom 06.Okt.95 im Raume Essen und Umgebung Mitglieder des KAVD zu sammeln, um eine Verwirklichung seiner Ziele zu ermöglichen.


§2


Zweck des Vereins ist die Förderung der christlichen Gesinnung, des sozialen Denkens und Handelns, des Berufsethos und der Verantwortlichkeit der katholischen Akademiker gegenüber Kirche, Gesellschaft und Staat sowie der internationalen Verständigungsbereitschaft durch die Organisation von geeigneten Veranstaltungen (Vorträgen, Diskussionen, Besinnungstage, geselligen und kulturellen Veranstaltungen verschiedener Art) und durch die Feier von Gottesdiensten.


§3


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4


Mitglied des Vereins kann jeder Absolvent einer Hoch- oder Fachhochschule werden, der den Zielen und Aufgaben des KAVD zustimmt. Auch andere Einzelpersonen, Korporationen und Einrichtungen, die Interesse für die Aufgabe des KAVD bezeugen und sie fördern wollen, können als Mitglieder aufgenommen werden. Der Beitritt zum Verein und zum Verband erfolgt durch einheitliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung des Vereins.

Eine Mitgliedschaft nur in der Ortsvereinigung - unter Ausschluß der Verbandsmitgliedschaft - ist nicht möglich.

Der Austritt aus der Ortsvereinigung und - soweit auch das gewollt ist - aus dem KAVD erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein beschließt der Vorstand, nachdem das Mitglied zuvor gehört worden ist. Gegen des Ausschluß kann innerhalb von einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.


§5


Von den Mitgliedern werden die durch Beschluß der Generalversammlung des Verbandes und die gemäß dem jeweiligen Bedarf des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten weiteren Beiträge erhoben.


§6


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§7


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Dabei hat der Vorstand den Geschäftsbericht zu erstatten und Rechnung zu legen; soweit erforderlich, ist der Vorstand neu zu wählen.


§8


Zur Mitgliederversammlung laden der Vorsitzende und der Schriftführer unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Der Verlauf der Versammlung im wesentlichen und der Inhalt der Beschlüsse werden durch eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift beurkundet.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§9


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Geistlichen Assistenten.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort.

Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung bis zu 10 weitere Mitglieder als Beirat auf die Dauer von 5 Jahren.

Wiederwahl ist zulässig.


§10


Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder erschienen sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Beschluß kann in Eilfällen auch im Wege schriftlicher Umfrage gefaßt werden. Er gilt als zugestanden, wenn kein Mitglied innerhalb von drei Tagen nach Absendung des Beschlußvorschlags widerspricht.


§11


Der Vorsitzende - im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - vertritt den Verein im Rahmen von Gesetz und Satzungen gemäß §§ 54,26 BGB nach außen hin, allein (evtl. zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied).
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aus, hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.


§12


Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung einer Ortsvereinigung bedarf bei einer Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das vorhandene Vermögen an das Bistum Essen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (mildtätige oder kirchliche) Zwecke zu verwenden hat.


§13


Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die Bestimmungen der Satzung des KAVD vom 06.10.95 entsprechend.


§14


Sitz des Vereins ist Essen.


§15


Inkrafttreten und Übergangsregelung:
Die Satzung wurde verabschiedet auf der Jahresversammlung der Ortsvereinigung Essen des KAVD am 14. Januar 1996. Sie tritt in Kraft nach Bestätigung durch den Vorstand des Gesamtverbandes.
Die amtierenden Mitglieder von Vorstand und Beirat bleiben bis zur Jahresversammlung im Januar 1997 im Amt.



zum Seitenanfangzum Seitenanfang Satzung speichernSatzung im PDF-Format downloaden Seite ausdruckenSeite ausdrucken